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| Das neue Berufsbild „EU-Berufskraftfahrer“ | ||||||
| Sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber haben bereits im Jahr 2003 beschlossen, das Berufsbild von Kraftfahrern aufzuwerten, schon damit es der Verantwortung gerecht wird, die ein Berufskraftfahrer täglich trägt. Der Begriff "EU-Berufskraftfahrer" ist nicht mit dem deutschen Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer" gleichzusetzen. EU-Berufskraftfahrer ist jeder Kraftfahrer, der seine Tätigkeit beruflich mit Kraftfahrzeugen ausübt, für welche die Fahrerlaubnis-Klassen C1, C1E, C, CE oder D1, D1E, D und DE erforderlich sind. |
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| Gemeint sind damit also alle Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen und alle Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ab dem Stichtag nur mehr EU-Berufskraftfahrer die berufliche Tätigkeit als Fahrer ausüben dürfen. ![]() Es gilt die Übergangsregelung, dass jeder Kraftfahrer, der seine entsprechende Fahrerlaubnis vor dem Stichtag erwirbt, damit automatisch EU-Berufskraftfahrer ist. Eine weitere Qualifikation ist nicht erforderlich. Jeder Kraftfahrer, der die Fahrerlaubnis ab dem Stichtag erhält, ist noch nicht EU-Berufskraftfahrer sondern muss zusätzlich eine Grundqualifikation erwerben und ist erst damit berechtigt den Beruf als Kraftfahrer auszuüben. |
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| Um diese zusätzliche Qualifikation zu erwerben gibt es drei Möglichkeiten: | ||||||
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1.
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Ausbildung im deutschen Berufsbild "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb". Diese Ausbildung dauert drei Jahre. Die Grundqualifikation ist in dieser Ausbildung enthalten und schließt mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ab. |
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2.
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Erwerb der Grundqualifikation durch eine eineinhalbtägige Prüfung vor der IHK. | |||||
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3.
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Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation durch eine 140-stündige Ausbildung bei einer Akademie und 90 minütiger Kurzprüfung vor der IHK. Bei dieser Alternative kann wahlweise zuerst die Fahrerlaubnis und anschließend die beschleunigte Grundqualifikation erworben werden oder umgekehrt. | |||||
| Die Gültigkeit der Grundqualifikation ist ebenso wie die Fahrerlaubnis selbst, auf eine Gültigkeit von fünf Jahren beschränkt und muss danach verlängert werden. Zusätzlich ist für alle EU-Berufskraftfahrer eine Weiterbildung von 35 Stunden in fünf Modulen vorgeschrieben. Im Idealfall wird jedes Jahr ein Fortbildungstag mit sieben Stunden Dauer absolviert. Sie hat wiederum eine Gültigkeit von fünf Jahren. Diese Weiterbildung gilt auch für die Kraftfahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem Stichtag erhalten haben und deshalb keine Grundqualifikation durchlaufen mussten. Das wird so behandelt als wenn die Kraftfahrer zum Stichtag ihre Grundqualifikation erhalten hätten. |
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Das heißt, dass diese Fahrer spätestens nach fünf Jahren, also Busfahrer ab 10.09.2013 und Lkw-Fahrer ab 10.09.2014 ihren Beruf nur mehr ausüben dürfen, wenn sie bis dahin eine Weiterbildung absolviert haben. Sinnvoll ist aber nicht, diese "Deadline", also den spätesten Zeitpunkt zum Erwerb der Weiterbildung, abzuwarten, sondern sich bereits vorher um den Erwerb der Weiterbildung zu kümmern. Die Gültigkeit der jeweiligen Weiterbildung wurde vom Gesetzgeber bewusst auf fünf Jahre festgelegt, damit sie immer gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis verlängert werden kann. Der Fahrer sollte also nicht bis zum letzten Tag warten, sondern sich ganz individuell nach der Gültigkeit seiner persönlichen Fahrerlaubnis richten. Die Weiterbildung sollte also vor dem 10.09.2013 (für Busfahrer) und vor dem 10.09.2014 (für Lkw-Fahrer) durchgeführt worden sein, damit zur Fahrerlaubnisverlängerung der entsprechende Nachweis auch der Führerscheinstelle vorgelegt werden kann. Somit werden die Gültigkeit von Fahrerlaubnis und Weiterbildung synchronisiert, damit nur ein Verlängerungsdatum ansteht. Da die Weiterbildung in den Führerschein eingetragen sein muss, hat dies den Vorteil, daß der Führerschein nur einmal ausgestellt werden muß, also nur einmal die Kosten für diese Führerscheinausstellung anfallen und dass nur alle fünf Jahre ein Termin zu beachten ist. |
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