Förderung des
Güterverkehrs
Winterreifenpflicht

Winterreifen jetzt Pflicht!

Ab Samstag, den 04.12.2010 gilt folgende Änderung des Paragraf 2 Abs. 3a Satz 1,2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mehr mit Winterreifen, Allwetter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden.

Zugelassen sind Reifen, die mit "M+S", mit Schneeflockensymbol oder mit Bergpiktogramm gekennzeichnet sind.Die Mindestprofiltiefe für Winterreifen beträgt rechtlich 1,6 mm. Jedoch sollten Sie mindestens 4mm Profiltiefe haben!

Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie Einsatzfahrzeuge sind von der Vorschrift ausgenommen. Kfz zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t und Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen müssen Winterreifen nur auf den Antriebsachsen haben.

Parkende Fahrzeuge ohne entsprechende Bereifung werden nicht beanstandet.

Geahndet wird auch nach der BOKraft und dem PBefG (Fahrer und Halter), wenn das Fahrzeug den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt.

Ahndung nach der StVO:
(Als Fahrer) Kfz bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte

ohne Winterreifen geführt 140 EUR 1 Punkt
dadurch andere behindert 180 EUR 1 Punkt
dadurch andere gefährdet 100 EUR 1 Punkt
es kam dadurch zum Unfall               120 EUR 1 Punkt

Ahndung nach der BOKraft:
Als Unternehmer ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebenen Winterreifen

eingesetzt 180 EUR 0 Punkte
dadurch andere behindert 120 EUR 0 Punkte
dadurch andere gefährdert 140 EUR 0 Punkte
es kam dadurch zum Unfall               160 EUR 0 Punkte
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