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| Förderung des Güterverkehrs |
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Winterreifenpflicht |

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Winterreifen jetzt Pflicht! Ab Samstag, den 04.12.2010 gilt folgende Änderung des Paragraf 2 Abs. 3a Satz 1,2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mehr mit Winterreifen, Allwetter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. |
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Zugelassen sind Reifen, die mit "M+S", mit Schneeflockensymbol oder mit Bergpiktogramm gekennzeichnet sind.Die Mindestprofiltiefe für Winterreifen beträgt rechtlich 1,6 mm. Jedoch sollten Sie mindestens 4mm Profiltiefe haben! Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie Einsatzfahrzeuge sind von der Vorschrift ausgenommen. Kfz zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t und Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen müssen Winterreifen nur auf den Antriebsachsen haben. Parkende Fahrzeuge ohne entsprechende Bereifung werden nicht beanstandet. Geahndet wird auch nach der BOKraft und dem PBefG (Fahrer und Halter), wenn das Fahrzeug den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt. |
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Ahndung nach der StVO: |
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| ohne Winterreifen geführt | 140 EUR | 1 Punkt | |
| dadurch andere behindert | 180 EUR | 1 Punkt | |
| dadurch andere gefährdet | 100 EUR | 1 Punkt | |
| es kam dadurch zum Unfall | 120 EUR | 1 Punkt | |
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Ahndung nach der BOKraft: |
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| eingesetzt | 180 EUR | 0 Punkte | |
| dadurch andere behindert | 120 EUR | 0 Punkte | |
| dadurch andere gefährdert | 140 EUR | 0 Punkte | |
| es kam dadurch zum Unfall | 160 EUR | 0 Punkte | |
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